AÜ im Baugewerbe: Ein Verbot von 1982 gehört auf den Prüfstand

AÜ im Baugewerbe

Deutschland will Milliarden in seine Infrastruktur investieren. Straßen, Brücken, Schienenwege und öffentliche Gebäude müssen gebaut und saniert werden. Doch dafür braucht es nicht nur Geld, sondern vor allem Menschen, die diese Projekte umsetzen. Ausgerechnet in dieser Situation bleibt der Bauwirtschaft ein Instrument weitgehend verschlossen, das anderen Branchen seit Jahrzehnten hilft, Personalengpässe zu bewältigen: die Arbeitnehmerüberlassung.

Der Grund dafür findet sich in § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Danach ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Fachkräften des Baugewerbes verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig.

Dabei ist Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe keineswegs vollständig ausgeschlossen. Untereinander dürfen sich Bauunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gegenseitig mit Personal aushelfen: Der verleihende Betrieb muss mindestens seit drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassen-Tarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst sein.

Mit der sogenannten Kollegenhilfe können einzelne Unternehmen kurzfristige Personalüberhänge und -engpässe ausgleichen. Eines kann sie jedoch nicht: zusätzliche Arbeitskräfte für die Branche erschließen.

Ein Verbot aus einer anderen Welt 

Das weitgehende Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe wurde zum 1. Januar 1982 eingeführt. Damals ging es darum, illegale Beschäftigung einzudämmen sowie die Ordnung des Arbeitsmarktes und die soziale Absicherung der Beschäftigten in der Bauwirtschaft zu schützen, ähnlich wie das Sektoralverbot in der Fleischindustrie.

Diese Ziele waren legitim. Aber mehr als vier Jahrzehnte später muss die Frage erlaubt sein: Ist das damalige Instrument noch die richtige Antwort auf die heutige Situation?

Seit 1982 hat sich der deutsche Arbeitsmarkt fundamental verändert. Deutschland und Europa sind wirtschaftlich enger zusammengewachsen. Mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ist ein grenzüberschreitender Arbeitsmarkt entstanden. Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten arbeiten selbstverständlich in deutschen Industrieunternehmen, in der Logistik, im Handwerk und in zahlreichen anderen Wirtschaftsbereichen.

Gleichzeitig hat sich die Arbeitnehmerüberlassung selbst verändert. Sie unterliegt heute umfangreichen gesetzlichen und tariflichen Regeln. Personaldienstleistung ist die am stärksten regulierte und überwachte Branche in der Bundesrepublik. Die Betriebe werden regelmäßig kontrolliert. Hinzu kommen Regelungen beispielsweise zu Equal Pay und Überlassungsdauer.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das sektorale Verbot 1987 unter den damaligen Rahmenbedingungen insbesondere mit der Sicherung eines geordneten Arbeitsmarktes sowie einer stabilen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Situation begründet. Doch gerade das Regulierungsniveau der Arbeitnehmerüberlassung ist heute ein anderes als damals.

Deshalb ist es legitim und notwendig, die Verhältnismäßigkeit des Verbots neu zu diskutieren.

Deutschland braucht Arbeitskräfte für seine Infrastruktur  

Besondere Bedeutung bekommt diese Diskussion durch den Fachkräftemangel und das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.

Wenn Deutschland seine Infrastruktur modernisieren will, müssen die dafür notwendigen personellen Kapazitäten vorhanden sein. Zusätzliche Milliarden allein bauen keine Brücke und sanieren keine Straße. Dafür braucht es Bauarbeiter und Fachkräfte. Personaldienstleister könnten dabei einen wichtigen Beitrag leisten.

Gerade bei der Rekrutierung ausländischer Arbeitnehmer verfügen viele Unternehmen der Zeitarbeitsbranche über jahrzehntelange Erfahrung. Sie rekrutieren innerhalb Europas und zunehmend auch darüber hinaus. Sie organisieren Arbeitsverhältnisse, unterstützen bei notwendigen Formalitäten und begleiten ausländische Beschäftigte häufig bei den ersten Schritten in Deutschland.

Personaldienstleister sind damit längst nicht mehr nur Vermittler von Arbeitskraft. Viele sind zu Integrationsdienstleistern des deutschen Arbeitsmarktes geworden. Genau diese Kompetenz könnte auch der Bauwirtschaft helfen.

Eine kontrollierte Öffnung der Arbeitnehmerüberlassung würde keine Fachkräfte aus dem Nichts erschaffen. Sie würde aber einen zusätzlichen Rekrutierungskanal öffnen und spezialisierten Personaldienstleistern ermöglichen, gezielt Arbeitskräfte für Unternehmen des Bauhauptgewerbes zu gewinnen.

Auch die mittelständische Bauwirtschaft fordert eine Änderung

Gerade für mittelständische Bauunternehmen wäre es interessant, Unterstützung von erfahrenen Personaldienstleistern zu erhalten. Denn längst nicht jedes Bauunternehmen verfügt über eigene internationale Recruitingstrukturen oder die personellen Ressourcen, um Arbeitskräfte in anderen Ländern zu suchen und anschließend bei ihrem Einstieg in Deutschland zu begleiten. Die Forderung nach einer Reform kommt deshalb keineswegs ausschließlich aus der Zeitarbeitsbranche.

Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) setzt sich ausdrücklich für die Aufhebung des Verbots aus § 1b AÜG ein. Ihre Begründung ist eindeutig: Das Verbot sei nicht mehr zeitgemäß und schränke die Flexibilität der Bauunternehmen ein, auf saisonal und projektbedingt wechselnden Personalbedarf zu reagieren. Eine Aufhebung könne dazu beitragen, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und die Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft zu stärken.

Damit treffen sich die Interessen zweier Branchen: Die Bauwirtschaft benötigt zusätzliche Arbeitskräfte und mehr Flexibilität. Die Personaldienstleister verfügen über Recruitingstrukturen, internationale Netzwerke und Erfahrung darin, Unternehmen kurzfristig mit Personal zu unterstützen.

Warum also dürfen beide Seiten nicht zusammenarbeiten?

Bauunternehmen sehen Arbeitnehmerüberlassung als Chance

Auch Gespräche des Unternehmerbündnisses Zeitarbeit mit Personalverantwortlichen aus Bauunternehmen bestätigen diesen Bedarf. Mehrere Gesprächspartner haben uns gegenüber deutlich gemacht, dass sie Arbeitnehmerüberlassung als sinnvolle Ergänzung ihrer eigenen Personalgewinnung betrachten würden. Sie versprechen sich davon insbesondere Unterstützung bei der Rekrutierung zusätzlicher Arbeitskräfte und bei der Überbrückung projektbedingter Personalengpässe.

Ein Bauunternehmen, das ausreichend eigene Fachkräfte findet, wird weiterhin selbst einstellen. Ein Unternehmen, dem für ein zusätzliches Projekt kurzfristig 20 oder 30 Beschäftigte fehlen, hätte jedoch eine weitere Möglichkeit, diesen Bedarf zu decken. Gerade diese Flexibilität ist der eigentliche Zweck der Arbeitnehmerüberlassung.

1b AÜG gehört auf die politische Agenda

Mehr als vier Jahrzehnte nach Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsverbots haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Deutschland hat einen anderen Arbeitsmarkt. Europa auch. Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt heute anderen Regeln. Und vor allem steht die deutsche Wirtschaft vor einer völlig anderen demografischen Herausforderung.

Gleichzeitig sollen in den kommenden Jahren enorme Investitionen in Infrastruktur und Modernisierung umgesetzt werden.

Wer diese Projekte realisieren will, muss deshalb nicht nur über Finanzierung und Planungsbeschleunigung sprechen. Er muss auch darüber sprechen, wer die Arbeit tatsächlich erledigen soll.

Es ist schwer nachvollziehbar, warum ausgerechnet in dieser Situation ein Instrument ausgeschlossen bleibt, das Bauunternehmen zusätzliche Möglichkeiten bei der Personalgewinnung eröffnen könnte. Die Bundesregierung sollte deshalb § 1b AÜG nicht länger als arbeitsmarktpolitische Selbstverständlichkeit behandeln.

Das Arbeitnehmerüberlassungsverbot im Bauhauptgewerbe gehört auf den Prüfstand.

Und aus Sicht des Unternehmerbündnisses Zeitarbeit spricht vieles dafür, es aufzuheben.